Hallo Sandhofer!
Aha. Und beim Fechten gibt es auch Sauhiebe (fechtet jemand?)
Allerdings scheint die sauhiebsche Auffassung von May eine spezielle zu sein und so gibt es als schnöde Variante zum berühmten und glatt und sauber ausgeführten "Jagdhieb" den "Sauhieb", der sich wie folgt vorzustellen ist - ich darf mal das von Rüdiger in seiner Rezension von "Mater dolorosa" eingefügte Zitat übernehmen.
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Es war, was der Kunstausdruck einen Sauhieb nennt, ein Hieb auf die Nase, von welcher der Daumen von derselben ab- und in die Augenhöhle geglitten war.
(soviel zur Ausführung. Das Folgende muss aber auch noch dazu, weil es gar so ungheuerlich ist)
Das Blut drang mir aus der Nase, und auf dem rechten Auge konnte ich nichts sehen. Als ich es befühlte, hing es halb aus der Höhle.“) was er aber, marienkalender-like, ungestraft lässt. Er ist ja auch ein guter Arzt („Ich brachte das Auge behutsam wieder an seine Stelle“).
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Sylvia
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Re: Sauhieb
(((ahh! Zitiererei hat geklappt)))sandhofer hat geschrieben:Versteh' ich jetzt nicht ganz. Wieso auch? Der studentische Comment bezieht sich aufs Fechten ..
Gnade, Sandhofer, ich hatt's auf Schopis Aussage bezogen, und gemeint, es würde sich um einen verbalen Sauhieb handeln. Mit "Comment" konnte ich auch nichts anfangen.
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Rehkitz
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@ Hermesmeier
Den Unterschied zwischen einer uneidlichen Falschaussage und einem Meineid zeigt das StGB. Erstere ist nach § 153 mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bedroht, letztere nach § 154 mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr (dh, der Meineid ist ein Verbrechen).
Der Gesetzgeber, der den Parteieid im Zivilprozess als Beweismittel zugelassen hat, geht davon aus, dass sich die betr. Partei deswegen genau überlegt, bevor sie den Eid leistet. Und der Zivilrichter weiß, dass er hier nur ein schwaches Beweismittel hat; das berücksichtigt er im Rahmen von § 286 ZPO (freie Beweiswürdigung).
Den Unterschied zwischen einer uneidlichen Falschaussage und einem Meineid zeigt das StGB. Erstere ist nach § 153 mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bedroht, letztere nach § 154 mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr (dh, der Meineid ist ein Verbrechen).
Der Gesetzgeber, der den Parteieid im Zivilprozess als Beweismittel zugelassen hat, geht davon aus, dass sich die betr. Partei deswegen genau überlegt, bevor sie den Eid leistet. Und der Zivilrichter weiß, dass er hier nur ein schwaches Beweismittel hat; das berücksichtigt er im Rahmen von § 286 ZPO (freie Beweiswürdigung).