Hörspiele

Werner Fleischer
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Hörspiele

Beitrag von Werner Fleischer »

Hallo liebe Karl May Freunde,

wer von Euch hat zufällig die Hörspiele aufgenommen:

- Sklaven der Arbeit

- Orientzyklus WDR

- sowie ein Hörspiel über den Wurzelsepp, das um Weihnachten 2006 ausgestrahlt wurde

und kann mir eine Kopie davon anfertigen.
Johnny
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Beitrag von Johnny »

Der Orientzyklus im WDR soll ja auf CD erscheinen.
jwoebking
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Re: Hörspiele

Beitrag von jwoebking »

Werner Fleischer hat geschrieben:Hallo liebe Karl May Freunde,

wer von Euch hat zufällig die Hörspiele aufgenommen:

- Sklaven der Arbeit

- Orientzyklus WDR

- sowie ein Hörspiel über den Wurzelsepp, das um Weihnachten 2006 ausgestrahlt wurde

und kann mir eine Kopie davon anfertigen.
Haben Sie noch immer nicht kapiert, dass Kopien dieser Art nicht erlaubt sind?
Die Rechte liegen sicher beim WDR!

Wie kommen Sie also dazu, hier, vielleicht unwissende, Leute aufzufordern, parktisch eine
Raubkopie für Sie herzustellen??
jwoebking
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Beitrag von jwoebking »

Johnny hat geschrieben:Der Orientzyklus im WDR soll ja auf CD erscheinen.
Wenn dem so ist, ist die Anfrage des Herrn "Fleischer" noch bedenklicher!!!!!!
Werner Fleischer
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Beitrag von Werner Fleischer »

Lieber Herr jwoebking,

ich wäre doch sehr verbunden wenn sie einen freundlichen Ton anschlagen würden:

Zur Kenntnisnahme übersende ich Ihnen eine Stellungnahme des Deutschen Buchhandels zu diesem Thema:


Kopieren und Piraterie - Was ist erlaubt und was nicht?

Was darf ich mit meinem Hörbuch / einer Hörbuch-CD machen und was nicht?

Wer eine CD kauft, erwirbt das Eigentum an der Plastikscheibe, nicht jedoch die Rechte an den Inhalten der CD, also die Rechte der Autoren oder ausübenden Künstler (Sprecher) sowie Hersteller der CD. Niemand darf daher fremdes „geistiges Eigentum“ ohne Genehmigung verwerten, selbst wenn sie/er Eigentümer an der CD Plastikscheibe ist. Der Käufer erwirbt mit dem Eigentum an der Scheibe allein das Recht, die Musik im privaten Rahmen zu hören. Die Vervielfältigung eines Tonträgers ist deshalb grundsätzlich nur zulässig, wenn zuvor die Zustimmung jedes Rechteinhabers eingeholt wurde. Eine Ausnahme von diesem grundsätzlichen Verbot stellt jedoch die Vervielfältigung zum privaten Gebrauch dar.

Was bedeutet die Vervielfältigung zum privaten Gebrauch?

Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Inhalte und Werke zum privaten Gebrauch sind im engen Rahmen des § 53 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG) ausnahmsweise zulässig. Zu beachten ist, dass allein die Herstellung einzelner Vervielfältigungsstücke für den privaten Gebrauch zulässig ist. Dies bedeutet im Einzelnen:

Es dürfen immer nur einzelne bzw. einige wenige Kopien angefertigt werden. Ob damit eine bestimmte Anzahl festgelegt wird, da sind sich die Juristen nicht ganz einig. Dies hängt von dem rein persönlichen Bedarf des Einzelnen ab. In der Regel wird davon ein Exemplar gedeckt sein, in Ausnahmefällen können dies jedoch auch mehrere Exemplare sein. Erlaubt ist beispielsweise das Überspielen einer CD oder von Teilen davon für den privaten Gebrauch im Auto, wenn ich die Original-CD nicht im Auto liegenlasssen möchte.
Zulässig ist die Vervielfältigung nur für den privaten eigenen Gebrauch, also zur Befriedigung rein persönlicher Bedürfnisse der eigenen Person oder mit ihr durch ein persönliches Band verbundener Personen, etwa Familien- oder enger Freundeskreis.
Die Vervielfältigung ist nur zulässig, wenn der private Gebrauch auch tatsächlich bezweckt ist. Das ist nicht der Fall, wenn die Vervielfältigung mit der Absicht geschieht, die Kopie zu verschenken, zu verkaufen oder zu tauschen. Denn in diesen Fällen kann derjenige, der die Kopie anfertigt, sie gerade nicht mehr benutzen, so dass kein eigener Gebrauch bezweckt ist, sondern der Gebrauch durch einen anderen.
Die Vervielfältigung darf weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen. Damit ist eine Vervielfältigung, die auch beruflichen oder erwerbswirtschaftlichen Zwecken dient, ausgeschlossen. Anders als beispielsweise beim Kopieren von Printmedien in Copyshops dürfen aus dem Kopieren von CDs keine Einkünfte erzielt werden. Zwar darf die private Kopie einer CD auch durch einen Dritten hergestellt werden, aber nur wenn dies unentgeltlich und auf Weisung des Befugten geschieht.
Weiteres Tatbestandsmerkmal des § 53 Abs. 1 UrhG ist, dass die Kopiervorlage rechtmäßig erlangt worden sein muss. Illegal erlangte CDs und offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlagen dürfen also nie, auch nicht zum privaten Gebrauch kopiert werden. Das Kopieren einer offensichtlichen Raubkopie ist in jedem Fall illegal.
Ist ein Tonträger kopiergeschützt, so muss dieser Schutz respektiert werden. Das Knacken eines Kopierschutzes ist nicht zulässig, auch nicht im Rahmen der Erstellung einer privaten Kopie.
Ganz wichtig ist ferner, dass die Vervielfältigungsstücke, auch die rechtmäßig hergestellten, keinesfalls verbreitet oder zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden dürfen (§ 53 Abs. 6 UrhG). Das bedeutet, dass auch Kopien, die ursprünglich für den privaten Gebrauch hergestellt wurden, später nicht öffentlich angeboten, verkauft, verschenkt oder in der Öffentlichkeit abgespielt werden dürfen. Damit ist das zur Verfügung Stellen von Hörbüchern- oder Hörspielen, auch wenn es sich dabei zunächst um eine zulässige private Kopie gehandelt hat, in so genannten „Internet-Tauschbörsen“ grundsätzlich ausgeschlossen und stellt einen Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz dar.
Zu beachten ist ferner, dass Noten und (im wesentlichen) vollständige Bücher und Zeitschriften grundsätzlich auch zum privaten Gebrauch nicht vervielfältigt werden dürfen, wenn die Vervielfältigung nicht durch Abschreiben erfolgt.
Darf ich Hörbücher in Form von Audiodateien über meine Homepage zum Herunterladen anbieten?

Ohne die Erlaubnis der Rechtsinhaber: Nein. Wenn ich Audiodateien meiner Hörbücher zum Download anbiete, mache ich sie öffentlich zugänglich. Das Recht, ein Werk öffentlich zugänglich zu machen (§ 19a UrhG), steht jedoch allein den Werkberechtigten zu. Ebensowenig, wie ich eine CD kopieren und an jedermann weitergeben darf, darf ich den Audioinhalt einer CD „in das Internet kopieren“ und damit der Öffentlichkeit anbieten. Das gilt nicht nur für den Fall, dass ich anderen das Herunterladen von Hörbüchern ermöglichen möchte, sondern bereits dann, wenn ich anderen nur das An- oder Hineinhören offeriere.

Wenn ich also auf meiner Homepage Hörbuchdateien anbieten möchte, muss ich vorher die Einwilligung sämtlicher Berechtigten einholen. Hierzu können der Hörbuchverlag als Tonträgerhersteller, Autoren, Sprecher, Komponisten und ggf. weitere Urheber- oder Leistungsschutzberechtigte zählen.

Hörbuch-Downloadportale wie audible.de, soforthoeren.de, finetunes etc. haben sich die entsprechenden Rechte über die Hörbuchverlage einräumen lassen.

Was bedeutet eigentlich „Filesharing“?

Filesharing-Netzwerke sind ein „Umschlagplatz“ für Daten. In den Computernetzwerken werden jeweils zwei Nutzer zum Zweck des Datenaustauschs in direkten Kontakt gebracht, so dass der eine vom anderen eine Datei herunterladen kann, wobei er gleichzeitig wiederum anderen Teilnehmern im System seine Inhalte zum Herunterladen anbietet. Es gibt zwei unterschiedlich strukturierte Netzwerksysteme: Zentral organisierte Netzwerke verwenden einen zentralen Server, über den die Suche nach den Audiodateien und der Verbindungsaufbau zwischen den Teilnehmern durchgeführt wird. Dezentrale oder „Peer-to-Peer“-Netzwerke (wie z.B. DC++ oder früher Napster) funktionieren ohne zentralen Server. Hier leitet das System die Suchanfrage nach einer Audiodatei an alle Rechner weiter, die zum selben Zeitpunkt online sind. Wird der Inhalt bei einem anderen Nutzer gefunden, erfolgt der Dateiaustausch direkt zwischen den beiden Teilnehmern.

Filesharing-Netzwerke werden oft als „Tauschbörsen“ bezeichnet. Korrekter wäre der Begriff „Kopierbörse“: Bei einem Tausch wechselt ein Werk bzw. Original den Besitzer im Gegenzug gegen ein anderes Werk. Beim Filesharing behält jedoch jeder Teilnehmer seine Audiodatei, bietet sie aber anderen Teilnehmern zur Vervielfältigung an. D.h., beim Download entsteht eine Kopie, es wechseln jedoch keine Dateien ihre Besitzer.

Sind Filesharing-Systeme rechtswidrig?

Werden Audioinhalte oder pdf-Dateien ohne Einwilligung der Rechteinhaber in einem Filesharing-Netzwerk angeboten, so stellt dies einen Verstoß gegen Urheber- und Leistungsschutzrechte dar und ist illegal.

Das Speichern von Audiodateien auf der Festplatte eines Computers stellt eine (digitale) Vervielfältigung gemäß § 16 UrhG dar. Das Bereitstellen der auf der Festplatte gespeicherten Aufnahmen zum Abruf durch andere Teilnehmer des Filesharing-Netzes fällt unter das „Recht der öffentlichen Zugänglichmachung“ („Right of Making Available“) gem. § 19a UrhG. Diese Rechte liegen bei den Urhebern (z.B. Autor bzw. Verlag) und ausübenden Künstlern (z.B. Sprecher) bzw. dem Tonträgerhersteller (Hörbuchverlag).

Gibt es keine Ausnahmen für private Kopien?

Ausnahmeregelungen des UrhG greifen zugunsten der Teilnehmer von Filesharing-Netzwerken ebensowenig wie zugunsten der Inhaber einer privaten Homepage ein. Zwar sind nach dem UrhG Privatkopien von urheberrechtlich geschützten Werken unter bestimmten Voraussetzungen zulässig (s.o.). Nicht zulässig ist es jedoch, eine zunächst erlaubterweise hergestellte Privatkopie öffentlich zugänglich zu machen oder eine Kopie direkt mit dem Ziel herzustellen, diese über eine Website oder ein Computernetzwerk jedermann zur Vervielfältigung anzubieten.

Darf ich Links auf fremde Audiodatei-Angebote setzen?

Wenn es sich um illegal angebotene Audiodateien handelt: Nein. Bereits das Setzen eines Links auf Audiofiles, die ein anderer illegal im Netz anbietet, ist unzulässig. Dies hat jüngst das OLG München in Bezug auf einen Link zu einem Kopierschutzknacksystem bestätigt. Denn auch durch die Verlinkung mache ich die illegal angebotenen Audiodateien öffentlich zugänglich. Daran ändert es auch nichts, wenn ich mich ausdrücklich von dem verlinkten Inhalt distanziere.

Ist Piraterie strafbar?

Ja, Piraterie ist grundsätzlich strafbar. Sie wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Durch Piraterie-Handlungen sind die Rechte vieler Mitwirkender berührt, unter anderem die der Autoren und der Hörbuchbearbeiter, die der ausübenden Künstler wie z.B. der Sprecher eines Hörbuches, aber auch auch die der Tonträgerhersteller, also der (Hörbuch-)Verlage. Für die Begründung der Strafarkeit genügt es, wenn die Rechte auch nur eines Mitwirkenden verletzt sind.

Für den Bereich der Tonträger-Piraterie gilt: Herstellung und Vertrieb von Raubkopien sind regelmäßig gem. §§ 106 Abs. 1 bzw. 108 Abs. 1 Nr. 4 und 5, 108a UrhG strafbar. Ein strafbares „Verbreiten“ ist schon bei jedem öffentlichen Anbieten der Raubkopien, z.B. durch Auslage an einem Verkaufsstand oder Versand von Angebotslisten, gegeben. Das Lagern von Raubkopien zum Zwecke des Vertriebs kann bereits ein strafbarer Versuch sein. Im Hinblick auf (Ident-)Fälschungen gilt das zu Raubkopien Gesagte entsprechend. Zusätzlich begehen die Tonträgerfälscher eine strafbare Markenrechtsverletzung.

Im Rahmen der Internet-Piraterie erfassen die genannten Straftatbestände unautorisierte Online-Angebote geschützter Audio-Inhalte: Die Vervielfältigung auf einen Server, sog. Upload, um die Hörbuchaufnahmen öffentlich zugänglich zu machen, ist regelmäßig wegen Verletzung des Vervielfältigungsrechts (§§ 16, 77 Abs. 1, 85 Abs. 1 UrhG) strafbar. Gleiches gilt für die öffentliche Zugänglichmachung selbst, da diese einem eigenen Ausschließlichkeitsrecht unterfällt (§§ 19a, 78 Abs. 1 Nr. 1, 85 Abs. 1 UrhG).

Ebenfalls macht sich strafbar, wer über Ebay oder eine vergleichbare Plattform mp3-Dateien von Hörbüchern verkauft, indem er sie auf einem Datenträger verschickt (Tonträger-Piraterie) oder per E-Mail an den Käufer versendet (Internet-Piraterie). Das gilt auch dann, wenn die mp3-Dateien zusammen mit der gebrauchten originalen Hörbuch-CD angeboten werden. Selbst wenn die Vervielfältigung des Hörbuchs – und eine solche Vervielfältigung ist auch die Umwandlung in eine mp3-Datei - zum privaten Gebrauch erfolgte und deshalb zulässig war, so stellt das Verkaufen der mp3-Datei doch eine Urheberrechtsverletzung dar, weil auch zulässig hergestellte Vervielfältigungsstücke nicht verbreitet werden dürfen (§ 53 Abs. 6 UrhG, siehe dazu bereits oben S. 2).

Alle Piraterietonträger unterliegen darüber hinaus der Einziehung, mit der das Eigentum an den Tonträgern auf den Staat übergeht, und dem Vernichtungsanspruch nach dem Urheberrechtsgesetz.

Ist wirklich jedes Kopieren einer CD auf CD-R strafbar?

Kopieren zum eigenen privaten Gebrauch ist unter den Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 UrhG zulässig und daher auch nicht strafbar. Man darf in diesem Rahmen aber nur einzelne Kopien eines - nicht zwingend eigenen - Original-Tonträgers anfertigen und die Kopie muss für den eigenen privaten Gebrauch bestimmt sein. Die Kopie darf nicht an andere Personen der Öffentlichkeit weitergegeben werden. Die Praxis, einen Original-Tonträger in größeren Stückzahlen zu vervielfältigen und die Kopien zu verkaufen, ist somit nicht von § 53 UrhG gedeckt. Ebensowenig ist es zulässig, auf Bestellung gegen Entgelt CD-Kopien anzufertigen. Diese Handlungen sind strafbar.

Wird die Umgehung von Kopierschutz ebenfalls geahndet?

Ja, mit der am 13.09.2003 in Kraft getretenen Urheberrechtsnovelle gibt es auch hinsichtlich der Umgehung von technischen Schutzmaßnahmen Sanktionen. Die Umgehung eines Kopierschutzes ist strafbar (§ 108b Abs. 1 UrhG), sofern sie nicht ausschließlich zum privaten Gebrauch erfolgt.

Was ist mit Angeboten von Umgehungstechnologien?

Auch die gewerbliche Herstellung, Einfuhr, Verbreitung, Verkauf oder Vermietung von Umgehungsvorrichtungen (§ 95a Abs. 3 UrhG) sind strafbar.

Barbara Dietz, Anne-Katrin Leenen, Verena Sich
Wir danken Herrn Dr. Thorsten Braun, Syndikus bei der Deutschen Landesgruppe der IFPI e.V. sowie beim Bundesverband der Phonographischen Wirtschaft e.V., für seine freundliche Unterstützung bei der Erstellung dieser Informationen.
Werner Fleischer
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Beitrag von Werner Fleischer »

Und das schreibt die Wikipedia. Im Prinzip hatte ich vor mir die Hörspiele anzuhören, da ich sie aufgrund der Feiertage nicht aufnehmen konnte. Ich nehme an das der freundliche Herr aus Koblenz sich in seinem Leben noch nie etwas hat kopieren lassen und das Urheberrecht immer mit sich führt. Drum schreiben ich jetzt einmal die Radiostationen an, die Hörspiele liefen ja auf verschiedenen Sendern.

Schranken des Urheberrechts
aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
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Die Schranken des Urheberrechts sollen einen Ausgleich zwischen den Interessen des Urhebers, dem das deutsche Urheberrecht ausschließliche Nutzungsrechte einräumt, und gegenläufigen Interessen schaffen. Zu diesem Zweck hat der deutsche Gesetzgeber in den §§ 44a - 63a UrhG zahlreiche Einschränkungen der Verwertungsrechte vorgenommen.

Systematisch lassen sich die Schranken in Begrenzungen zugunsten einzelner Nutzer, der Kulturwirtschaft sowie der Allgemeinheit einteilen. Darunter sind beispielsweise die Erlaubnis der Vervielfältigung zu eigenem Gebrauch, die Entlehnungsfreiheit (so z.B. die Zitate) sowie die Gestattung der öffentlichen Wiedergabe im Lehrbetrieb.

Eine Sonderstellung nimmt die Schutzdauer des Urheberrechts ein: Formal zählt sie nicht zu den Schranken des Urheberrechts, sondern ist in einem gesonderten Abschnitt des Urheberrechtsgesetzes geregelt. In der Wirkung ist die begrenzte Schutzdauer jedoch mit den Schrankenregelungen vergleichbar, weil nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorher geschützte Werke ohne Zustimmung des Urhebers verwendet werden können.

Dieser Artikel befasst sich vornehmlich mit den Schranken des deutschen Urheberrechts.

Inhaltsverzeichnis [Verbergen]
1 Allgemeines
2 Einzelne Schrankenbestimmungen
2.1 Vorübergehende Vervielfältigungen, § 44a UrhG
2.2 Rechtspflege und öffentliche Sicherheit, § 45 UrhG
2.3 Vervielfältigungen zu Gunsten behinderter Menschen, § 45a UrhG
2.4 Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch, § 46 UrhG
2.5 Schulfunksendungen, § 47 UrhG
2.6 Öffentliche Reden, § 48 UrhG
2.7 Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare, § 49 UrhG
2.8 Berichterstattung über Tagesereignisse, § 50 UrhG
2.9 Zitate, § 51 UrhG
2.10 Öffentliche Wiedergabe, § 52 UrhG
2.11 Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung, § 52a UrhG
2.12 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch, § 53 UrhG
2.12.1 Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch, § 53 Abs. 1 UrhG
2.12.2 Vervielfältigungen zum eigenen Gebrauch, § 53 Abs. 2, 3 UrhG
2.12.3 Einschränkungen durch § 53 Abs. 4-7 UrhG
2.13 Vervielfältigung durch Sendeunternehmen, § 55 UrhG
2.14 Benutzung eines Datenbankwerkes, § 55a UrhG
2.15 Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe in Geschäftsbetrieben, § 56 UrhG
2.16 Unwesentliches Beiwerk, § 57 UrhG
2.17 Werke in Ausstellungen, öffentlichem Verkauf und öffentlich zugänglichen Einrichtungen, § 58 UrhG
2.18 Werke an öffentlichen Plätzen, § 59 UrhG
2.19 Bildnisse, § 60 UrhG
3 Änderungsverbot, § 62 UrhG
4 Quellenangabe, § 63 UrhG
5 Beschränkungen außerhalb des 6. Abschnitts des Urheberrechtsgesetzes
6 Keine Schranken im technischen Sinn
6.1 Freiheit des Werkgenusses
6.2 Amtliche Werke
6.3 Mitteilung über den Inhalt eines Werkes
6.4 Zeitliche Begrenzung des Urheberrechts
6.4.1 Allgemeines
6.4.2 Berechnung der Schutzfrist
7 Einzelnachweise
8 Literatur
8.1 Kommentare
8.2 Lehre
8.3 Rechtsprechung
9 Weblinks



Allgemeines [Bearbeiten]Rechtstechnisch können die Schranken des Urheberrechts in gesetzliche Lizenzen und Freistellungen eingeteilt werden. Sollte eine Nutzung unter eine gesetzliche Lizenz fallen, so muss der Benutzer eine Vergütung für die Verwendung des Werks zahlen. Teilweise ist diese Vergütungspflicht vom Gesetzgeber derart ausgestaltet, dass die Zahlung an eine Verwertungsgesellschaft zu erfolgen hat. Die Verwertungsgesellschaftspflichtigkeit einer Nutzung stellt daher streng genommen keine eigene Schrankenregelung dar.

Im Falle der Freistellung besteht hingegen keine Zahlungspflicht.

Die Zwangslizenz gehört nicht zu den Schrankenregelungen des Urheberrechts. Sie betrifft vielmehr die Entscheidungsfreiheit des Rechtsinhabers, ob er bestimmte Nutzungshandlungen zulassen will oder nicht. Eine solche Bestimmung befindet sich in § 42a UrhG zu Gunsten von Tonträgerherstellern.

Der Bundesgerichtshof spricht in vielen Entscheidungen an, dass die Schrankenregelungen eng auszulegen seien. Grund hierfür ist nach Auffassung des Gerichts, dass die Schrankenregelungen das grundrechtlich geschützte Eigentum beschränkt, und diese Einengung der Freiheit des Schöpfers die Ausnahme bilden sollte. Dem folgt auch die Literatur[1]. Wiederholt sprach sich der Bundesgerichtshof in diesem Zusammenhang auch dafür aus, dass der Urheber tunlichst an der wirtschaftlichen Verwertung seiner Werke beteiligt werden soll.

Dieser Grundsatz der engen Auslegung von Schrankenbestimmungen wird jedoch teilweise als zu restriktiv kritisiert. Auch einige gerichtliche Entscheidungen weichen hiervon ab, hauptsächlich, um die Eigenart der jeweiligen Schrankenregelung nicht zu gefährden. Darüber hinaus kann auch eine analoge Anwendung einer Schrankenbestimmung auf einen Fall, der nicht explizit vom Gesetz erfasst ist, mit einer gesetzlich geregelten Situation jedoch vergleichbar erscheint, gerechtfertigt sein. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass das Regel-Ausnahme-Verhältnis nicht ins Gegenteil verkehrt wird.


Einzelne Schrankenbestimmungen [Bearbeiten]Im Folgenden soll ein kurzer Überblick über die Schrankenregelungen gegeben werden, die im deutschen Urheberrechtsgesetz normiert sind.


Vorübergehende Vervielfältigungen, § 44a UrhG [Bearbeiten]Im Bereich der computerbasierten Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken kommt es häufig zu kurzfristigen und rein technisch betrachtet notwendigen Vervielfältigungshandlungen (z.B. die Speicherung im RAM). Diese sind nach § 44a UrhG zulässig, wenn sie flüchtig oder begleitend sind, sowie einen integralen Teil dieses technischen Vorgangs darstellen und eine Übertragung im Netz oder eine rechtmäßige Nutzung eines Werkes ermöglichen, der keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukommt. Dies betrifft insbesondere (Zwischen-)Speichervorgänge (Caching sowie die Verwendung von Proxy-Servern).


Rechtspflege und öffentliche Sicherheit, § 45 UrhG [Bearbeiten]Nach § 45 Abs. 1 UrhG ist die Herstellung, oder das Herstellenlassen einzelner Vervielfältigungsstücke zur Verwendung in Verfahren vor Gerichten, Schiedsgerichten oder einer Behörde zulässig. Diese Schranke soll insbesondere die Beweisführung erleichtern. Das Gesetz beschränkt dabei die Anzahl der zulässigen Vervielfältigungsstücke nicht. Sie ergibt sich vielmehr aus der Anzahl der an dem Verfahren beteiligten Personen.


Vervielfältigungen zu Gunsten behinderter Menschen, § 45a UrhG [Bearbeiten]Durch § 45a UrhG wird die Vervielfältigung für physisch oder kognitiv beeinträchtigte Menschen gestattet, wenn diese aufgrund ihrer Behinderung sonst keine oder nur erheblich beschränkte Zugangsmöglichkeiten zum Werk hätten. Zu beachten ist dabei, dass die Vervielfältigung nicht Erwerbszwecken dienen darf. Darüber hinaus ist dem Urheber eine angemessene Vergütung für diese Form der Werknutzung zu zahlen, wenn nicht nur einzelne Kopien hergestellt werden.


Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch, § 46 UrhG [Bearbeiten]Umfangreiche Nutzungen von Werkteilen oder Werken geringen umfangs gestattet § 46 Abs. 1 UrhG zu Gunsten von Sammlungen, die für den Gebrauch in Schulen, nicht gewerblichen Weiterbildungseinrichtungen oder Kirchen bestimmt sind. In diesem Sammlungen müssen Werke einer größeren Anzahl von Urheber aufgenommen werden. Vor der geplanten Verwendung ist der Urheber hiervon in Kenntnis zu setzen. Dieser hat unter Umständen die Möglichkeit, die Verwendung zu verbieten, wenn sein Werk nicht mehr seiner Überzeugung entspricht.

Für den Bildungsgebrauch ist erforderlich, dass die Sammlungen tatsächlich im Unterricht verwendet werden. Institutionen der Erwachsenenbildung sowie Musikschulen und Privatunterricht werden nicht erfasst.


Schulfunksendungen, § 47 UrhG [Bearbeiten]Zur Erleichterung des Unterrichts gestattet Der § 47 Abs. 1 UrhG, dass Schulen sowie Einrichtungen der Lehrerbildung und -fortbildung sowie bestimmte vergleichbare Stellen einzelne Vervielfältigungsstücke von Werken, die im Rahmen von Schulfunksendungen gesendet werden, herstellen. Diese Kopien dürfen jedoch nur im Unterricht verwendet werden. Sie müssen spätestens am Ende des auf die Sendung folgenden Schuljahres gelöscht werden. Ein Löschen ist nur dann nicht notwendig, wenn dem Urheber eine angemessene Vergütung gezahlt wird.


Öffentliche Reden, § 48 UrhG [Bearbeiten]Hauptartikel: Öffentliche Rede (Urheberrecht)

Durch die Schranke des § 48 UrhG berücksichtigt der Gesetzgeber das Interesse der Öffentlichkeit an der Kenntnisnahme von Reden, die zu bestimmten öffentlichen Anlässen gehalten wurden. Reden auf öffentlichen Versammlungen sind jeder Nutzung in Zeitungen oder ähnlichen, der breiten Information dienenden Medien zugänglich. Eine Erweiterung für Reden, die bei öffentlichen Verhandlungen vor staatlichen, kommunalen oder kirchlichen Organen gehalten wurden, enthält § 48 Abs. 1 Nr. 2 UrhG. Hierfür enthält das Gesetz keine weiteren Einschränkungen, so dass diese auch in Sammlungen und Broschüren sowie in Rundfunksendungen wiedergegeben werden können. Dem Veranstalter ist es allerdings auf Grund seines Hausrechts möglich, den Mitschnitt zu untersagen.


Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare, § 49 UrhG [Bearbeiten]Eine Schranke zu Gunsten der Verwendung in Zeitungsartikeln und Rundfunkkommentaren ist in § 49 UrhG vorgesehen. Diese Norm gestattet Zeitungen und Rundfunk den Abdruck einzelner Artikel bzw. das Ausstrahlen einzelner Rundfunkkommentare, die politische, wirtschaftliche oder religiöse Tagesfragen betreffen. Unter Umständen ist dem Urheber des ursprünglichen Beitrags eine angemessene Vergütung zu zahlen.

Nach § 49 Abs. 2 UrhG dürfen vermischte Nachrichten tatsächlichen Inhalts und Tagesneuigkeiten, die durch die Presse bereits veröffentlicht wurden, uneingeschränkt und ohne Vergütung durch beliebig viele Kommunikationswege vervielfältigt, verbreitet und öffentlich wiedergegeben werden.

Auf Bildberichte ist § 49 Abs. 2 UrhG nicht anwendbar. In der Regel werden die von § 49 Abs. 2 UrhG erfassten Informationen sowieso wegen fehlender Individualität nicht geschützt sein. Dies wäre nur dann ausnahmsweise der Fall, wenn der Nachricht eine eigentümliche Form gegeben wurde.


Berichterstattung über Tagesereignisse, § 50 UrhG [Bearbeiten]Zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk oder andere, vergleichbare Medien, in Zeitungen, Zeitschriften und anderen Druckschriften/Datenträgern, die im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragen, sowie im Film ist die Nutzung von Werken, die im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar werden, in zweckgebotenem Umfang zulässig. Über den gebotenen Umfang würde allerdings beispielsweise die Übertragung eines kompletten Festivals hinausgehen.

Nach dieser Vorschrift kann auch die Verwendung einer Nachricht auf einer Homepage zulässig sein. Zu beachten ist jedoch, dass dies nur dann der Fall ist, wenn die Homepage im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung trägt. Dies dürfte vorrangig auf die Internetauftritte der Zeitungen und Nachrichtendienstleister zutreffen.





Zitate, § 51 UrhG [Bearbeiten]Hauptartikel: Zitat

Durch Zitate können ganze Werke oder Teile davon in einem durch den Zweck gebotenen Umfang übernommen werden. Da auch der Urheber auf den kulturellen Errungenschaften der Allgemeinheit aufbaut, kann ihm dieser verhältnismäßig geringe Eingriff im Interesse der Allgemeinheit zugemutet werden, sofern er die kulturelle Auseinandersetzung fördert.

Der Gesetzgeber unterteilt grundlegend in das sog. Großzitat, Kleinzitat und Musikzitat. Allerdings muss das Zitat der Unterstützung oder Auseinandersetzung mit den eigenen Aussagen dienen, oder ein Mittel künstlerischer Gestaltung sein (so genannte Belegfunktion). Die Schranke wird beispielsweise überstrapaziert, wenn eine Arbeit allein dadurch erstellt wird, dass verschiedene Zitate aneinandergereiht werden. Die Übernahme muss vielmehr die Schaffung eines selbständigen, schutzfähigen wissenschaftlichen Werks bezwecken.


Öffentliche Wiedergabe, § 52 UrhG [Bearbeiten]Ein öffentliche Wiedergabe ist auch ohne Zustimmung des Urhebers möglich, wenn sie keinem Erwerbszweck des Veranstalters dient, die Teilnahme unentgeltlich möglich ist und keiner der ausübenden Künstler eine besondere Vergütung erhält.

Für diese Wiedergabe ist jedoch eine angemessene Vergütung zu zahlen. Die Vergütungspflicht entfällt jedoch unter bestimmten Umständen, z. B. bei Veranstaltungen der Jugend- oder Sozialhilfe und Schulveranstaltungen, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind.


Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung, § 52a UrhG [Bearbeiten]Gemäß § 52a UrhG werden die Rechte des Urhebers auch zu Gunsten der Wissenschaft beschränkt. Die öffentliche Zugänglichmachung für einen jeweils bestimmbar abgegrenzbaren Personenkreis von Unterrichtsteilnehmern an Hochschulen, nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie Einrichtungen der Berufsbildung ist ohne Erlaubnis des Urhebers zulässig, soweit sie zur Veranschaulichung im Unterricht geboten ist und keine kommerziellen Ziele verfolgt.


Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch, § 53 UrhG [Bearbeiten]Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch werden durch § 53 UrhG zu einem großen Teil freigestellt. Generelle Einschränkungen enthalten § 53 Abs. 4-7 UrhG. Für Vervielfältigungen, die im Rahmen von § 53 UrhG hergestellt wurden, muss eine angemessene Vergütung gezahlt werden. Detaillierte Regelungen hierzu enthalten die §§ 54 ff. UrhG. Danach ist sowohl eine Abgabe auf Vervielfältigungsgeräte und Leermedien wie auch eine Betreiberabgabe für Ablichtungen vorgesehen. Vergütungsfrei ist danach allerdings die Herstellung ohne Verwendung von Vervielfältigungsgeräten, also z. B. das Abschreiben mit der Hand.


Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch, § 53 Abs. 1 UrhG [Bearbeiten]Siehe auch: Privatkopie

Durch § 53 Abs. 1 UrhG wird die Herstellung einzelner Vervielfältigungsstücke zum privaten Gebrauch freigestellt. Dabei ist zunächst unerheblich, um welche Form der Vervielfältigung handelt. Dieser Frage kommt erst Bedeutung zu, wenn die Kopie durch einen Dritten hergestellt wird. Dies ist nach dem Gesetzeswortlaut nur dann zulässig, wenn die Vervielfältigung unentgeltlich vorgenommen wird, oder es sich um eine Papierkopie oder eine damit vergleichbare Vervielfältigung handelt.

Einschränkend verlangt das Gesetz, dass die Kopiervorlage nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellt wurde. Problematisch ist eine Beurteilung im Falle von Online-Tauschbörsen, weil nicht erkennbar ist, ob die angebotenen Dateien nicht rechtmäßig hergestellt wurden. Daher ist dieser Punkt in der urheberrechtlichen Literatur umstritten, weil von der rechtswidrigen Zugänglichmachung nicht unmittelbar auf die rechtswidrige Herstellung geschlossen werden kann. Insoweit soll eine Klarstellung im so genannten "Zweiten Korb" erfolgen, die neben der rechtswidrigen Herstellung auch die rechtswidrige Zugänglichmachung erfasst.

Nach dem Gesetzeswortlaut ist das Herstellen einzelner Vervielfältigungsstücke zulässig. Wo genau die Grenze zu ziehen ist, ist umstritten. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1978[2] sind jedenfalls nicht mehr als sieben Kopien zulässig. Diese Zahl wird jedoch seitdem in Frage gestellt[3], und gerade im digitalen Umfeld häufig als zu hoch angesehen. Hinzu kommt, dass die Entscheidung des Bundesgerichtshofs maßgeblich durch die Formulierung der Klage beeinflusst war.

Die Weitergabe der Vervielfältigungen ist vom Gesetz nicht verboten. Zu beachten ist jedoch, dass es sich auch hierbei um einen privaten Gebrauch handeln muss. Dieser Bereich der Privatheit kann zwar nicht auf formal die (engere) Verwandtschaft beschränkt werden, aber die Weitergabe an nur flüchtige Bekannte ist von diesem Wortlaut nicht mehr erfasst. Vielmehr müssen die Personen durch ein persönliches Band verknüpft sein. Der Bundesgerichtshof verlangt, dass die Kopie ausschließlich zum Gebrauch in der Privatsphäre zur Befriedigung rein persönlicher Bedürfnisse dient[2].


Vervielfältigungen zum eigenen Gebrauch, § 53 Abs. 2, 3 UrhG [Bearbeiten]Daneben gestattet § 53 Abs. 2, 3 UrhG die Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch. Darunter fällt z. B. das Kopieren zum (auch kommerziellen) wissenschaftlichen Gebrauch, das Vervielfältigen zum sonstigen eigenen Gebrauch sowie das Kopieren für den Schulunterricht und Prüfungen. Teilweise wird der Anwendungsbereich der Schranke jedoch beschränkt, z. B. auf Kopien von Werkteilen oder Werken geringen Umfangs.


Einschränkungen durch § 53 Abs. 4-7 UrhG [Bearbeiten]Wichtige Einschränkungen enthalten die Absätze 4 bis 7 des § 53 UrhG. Bedeutsam ist hier, dass keine im Wesentlichen vollständigen Kopien von Büchern oder Zeitschriften angefertigt werden dürfen, es sei denn, sie werden abgeschrieben. Einschränkungen gibt es auch mit Blick auf Datenbankwerke.

Bedeutsam ist die Regelung des § 53 Abs. 6 UrhG. Hiernach dürfen die im Rahmen dieser Schranke hergestellten Kopien weder verbreitet noch öffentlich zugänglich gemacht werden. Damit scheidet z. B. ein Verkauf oder das Download-Angebot im Internet grundsätzlich aus.

Darüber hinaus bestimmt § 53 Abs. 7 UrhG, dass u. a. öffentliche Vorführungen eines Werkes nur auf Bild- oder Tonträger aufgenommen werden dürfen, wenn der Rechtsinhaber hierzu seine Einwilligung erteilt hat. Damit ist z. B. das Abfilmen in Kinosälen auch urheberrechtlich unzulässig.


Vervielfältigung durch Sendeunternehmen, § 55 UrhG [Bearbeiten]Durch § 55 UrhG wird es Sendeunternehmen, die zur Sendung eines Werks berechtigt sind, gestattet, hiervon mit eigenen Mitteln Vervielfältigungsstücke herzustellen. Diese Schranke dient der technischen Abwicklung des Sendevorgangs. Daher sind die angefertigten Vervielfältigungsstücke nach einer kurzen Frist zu löschen, es sei denn, die Bild- und Tonträger werden wegen des außergewöhnlichen dokumentarischen Werts in ein Archiv aufgenommen. Hiervon ist der Urheber jedoch unverzüglich zu unterrichten.


Benutzung eines Datenbankwerkes, § 55a UrhG [Bearbeiten]Ebenfalls der technischen Abwicklung von zulässigen Benutzungsvorgängen dient die Schranke des § 55a UrhG. Hierdurch werden Vervielfältigungen und Bearbeitungen gestattet, die notwendig sind, um ein Datenbankwerk zu benutzen. Dies setzt jedoch voraus, dass die Benutzung ihrerseits vom Rechtsinhaber gestattet wurde.


Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe in Geschäftsbetrieben, § 56 UrhG [Bearbeiten]Durch § 56 UrhG ist es gestattet, in Verkaufsräumen z. B. Fernsehgeräte und Videorekorder dergestalt vorzuführen, dass urheberrechtlich geschütztes Material gezeigt und aufgenommen wird. Allerdings müssen so hergestellte Datenträger unverzüglich gelöscht werden. Hintergrund dieser Schrankenregelung ist, dass es den Verkäufern ermöglicht werden soll, die Verwendung der Produkte zu demonstrieren und dadurch für diese zu werben. Nicht von dieser Ausnahme erfasst ist damit z. B. das ständige Laufenlassen eines Wiedergabegeräts in einem Restaurant, da es vorrangig der Unterhaltung der Besucher dient.


Unwesentliches Beiwerk, § 57 UrhG [Bearbeiten]Hauptartikel: Beiwerk (Recht)

Der Urheberrechtsschutz ist auch eingeschränkt, wenn jemand Werke nur als "unwesentliches Beiwerk" nutzt, zum Beispiel dann, wenn sie neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe nur einen sehr unwesentlichen Beitrag darstellen. Dies ist dann denkbar, wenn in einem mit Originalwerken oder Vervielfältigungsstücken ausgestatteter Raum als Kulisse für ein Interview dient. Wann etwas noch als "unwesentlich" anzusehen ist, ist dabei im Einzelfall zu beurteilen.


Werke in Ausstellungen, öffentlichem Verkauf und öffentlich zugänglichen Einrichtungen, § 58 UrhG [Bearbeiten]Die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung ist gemäß § 58 Abs. 1 UrhG ohne Zustimmung des Rechtsinhabers erlaubt, wenn die Nutzung für Werbemaßnahmen einer öffentlichen Ausstellung oder eines zum öffentlichen Verkauf bestimmten Werkes der bildenden Künste durch den Veranstalter notwendig ist (so z.B. die Abbildung in Katalogen).

Nach § 58 Abs. 2 UrhG darf allerdings durch die Vervielfältigung und Verbreitung in Verzeichnissen kein eigenständiger Erwerbszweck verfolgt werden. Die jeweiligen Werbemaßnahmen müssen räumlich, zeitlich und inhaltlich der entsprechenden Veranstaltung angeglichen sein und dürfen keine generelle Werbeaussage für den Veranstalter darstellen. Die Beschränkung auf Werbung und Kataloge schließt eine Einbeziehung von Merchandisingprodukten aus (s.u.: Aufsatz von Loewenheim).


Werke an öffentlichen Plätzen, § 59 UrhG [Bearbeiten]Hauptartikel: Panoramafreiheit

Nach § 59 Abs. 1 UrhG dürfen Werke, die sich bleibend an öffentlichen Plätzen, Wegen und Straßen befinden, durch Malerei, Grafik, Lichtbild oder Film vervielfältigt, verbreitet und öffentlich wiedergegeben werden (so genannte Panoramafreiheit). Die Nutzung von Bauwerkansichten ist auf die äußere Ansicht beschränkt. Die Anforderung, dass sich das Werk bleibend an diesem Platz befinden muss, schließt eine etwaige Kurzlebigkeit (z.B. Verfall bei sensiblem Material) des Kunstwerks nicht aus.

Maßgeblich für die Schranke der Panoramafreiheit ist, dass sich das Werk von öffentlichen Plätzen, Wegen oder Straßen einsehen lässt. Lässt es sich lediglich von einem privaten Grundstück o.ä. fotografieren, so greift diese Schrankenregelung nicht ein. Selbiges gilt auch, wenn das Werk nur unter Verwendung von Hilfsmitteln, z. B. Leitern etc., einsehbar ist.


Bildnisse, § 60 UrhG [Bearbeiten]Durch § 60 UrhG wird die Verwendung von Bildnissen geregelt, die auf Bestellung anfertigt wurden. Diese dürfen vom Besteller bzw. vom Abgebildeten vervielfältigt werden. Darüber hinaus ist auch eine Verbreitung zulässig, wenn diese unentgeltlich und nicht zu Erwerbszwecken erfolgt.


Änderungsverbot, § 62 UrhG [Bearbeiten]Aus der Zulässigkeit der Verwendung eines urheberrechtlich geschützten Werkes folgt noch nicht ohne weiteres, dass dieses auch in der Form benutzt werden darf. Vielmehr enthält § 62 Abs. 1 UrhG die Grundregel, dass Änderungen an dem Werk nicht vorgenommen werden dürfen. Unter bestimmten Umständen sind jedoch Übersetzungen, Größenanpassungen oder andere erforderliche Änderungen zulässig.


Quellenangabe, § 63 UrhG [Bearbeiten]Durch § 63 UrhG wird klargestellt, dass in bestimmten Fällen der erlaubnisfreien Nutzung die verwendete Quelle deutlich anzugeben ist.


Beschränkungen außerhalb des 6. Abschnitts des Urheberrechtsgesetzes [Bearbeiten]Neben den soeben dargestellten Schrankenbestimmungen enthalten auch andere Normen des Urheberrechtsgesetzes Einschränkungen der Nutzungsrechte. Dazu zählen die §§ 69d, 69e und 87c UrhG. Darüber hinaus können auch allgemeine Rechtfertigungsgründe wie das Schikaneverbot (§ 226 BGB) sowie die Notwehr (§ 227 BGB) den Eingriff in Nutzungsrechte legalisieren[4].


Keine Schranken im technischen Sinn [Bearbeiten]Verschiedene Formen der Werknutzung stehen jedem frei, auch wenn das Urheberrechtsgesetz hierfür keine ausdrücklichen Schrankenregelungen enthält. Auch wenn die Wirkungen vergleichbar mit den Schrankenregelungen sind, gehören sie dennoch nicht zu den Schranken im urheberrechtlichen Sinn.


Freiheit des Werkgenusses [Bearbeiten]Hierzu zählt zunächst der Werkgenuss als solcher, wie er z. B. durch das Lesen eines Buches oder das Hören von Musik erfolgt. Diese Handlungen sind zulässig, weil der Gesetzgeber sie nicht im Urheberrechtsgesetz dem Umfang des Urheberrechts zugeordnet hat. Einer Schrankenregelung bedarf es hierfür daher nicht.


Amtliche Werke [Bearbeiten]Hauptartikel: Amtliches Werk

Amtliche Werke sind nach § 5 UrhG gemeinfrei, unterstehen also keinem urheberrechtlichen Schutz. Hintergrund dieser Bestimmung ist die Notwendigkeit, Äußerungen staatlicher Organe ohne weiteres für die Öffentlichkeit zugänglich machen zu können. Zu den staatlichen Akten, die davon betroffen sind, zählen Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse, Bekanntmachungen, Entscheidungen und amtlich verfasste Leitsätze sowie andere Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind. Amtliche Werke zur Unterrichtung und Belehrung des Publikums, wie z.B. Schriften der statistischen Ämter, Regel-, Wörterbücher oder Kartensammlungen sind aber in vollem Umfang durch das Urheberrecht geschützt.

Die Abbildung von Banknoten ist grundsätzlich zulässig, jedoch werden verwechslungsfähige Reproduktionen gem. den §§ 128 Abs. 1 Nr. 2, 131 Abs. 1 Nr. 4b OWiG als Duplikate ordnungswidrigkeitsrechtlich verfolgt.

Nicht mehr in den Anwendungsbereich von § 5 UrhG fallen hingegen Bearbeitungen der amtlichen Werke, an denen der Bearbeiter seinerseits ein Urheberrecht erhält. Ebenso ist die Verwendung von Sammelwerken, die eine schöpferische Leistung darstellen, nicht ohne Zustimmung erlaubt.


Mitteilung über den Inhalt eines Werkes [Bearbeiten]Zu trennen ist der urheberrechtliche Schutz eines Werkes von dem Inhalt, der in ihm zum Ausdruck kommt. So ist es durchaus möglich, das Motiv eines Bildes erneut zu verarbeiten, ohne dabei eine Urheberrechtsverletzung zu begehen. Die Grenzen sind hier jedoch nicht eindeutig: Ist der Inhalt selbst originell genug, um ein schutzfähiges Werk zu sein, darf er nicht einfach in eigenen Werken verwendet werden. Dies trifft z. B. auf die Handlungen von Romanen zu, soweit sie erfunden und nicht nur banal sind.

Daraus ergibt sich aber, dass die Inhaltsmitteilungen über aktuelle oder geschichtliche Fakten urheberrechtlich unbedenklich sind, weil ein Schutz hier nur über die konkrete Gestaltungsform erreicht werden kann. Dabei muss jedoch berücksichtigt werden, dass auch Datenbanken urheberrechtlich geschützt sein können, so dass deren Übernahme unzulässig sein kann.


Zeitliche Begrenzung des Urheberrechts [Bearbeiten]
Allgemeines [Bearbeiten]Die §§ 64 ff. UrhG regeln die zeitliche Beschränkung des Urheberrechts. Dabei normiert § 64 UrhG, dass der urheberrechtliche Schutz nur während der Lebenszeit des Urhebers und einer Zeitspanne von 70 Jahre nach dessen Tod besteht. Eine 70-jährige Schutzdauer gilt für alle Werke, deren Urheber im Jahre 1965 (Verkündung des UrhG) noch nicht 70 Jahre tot waren. Wird ein bis zum Ablauf dieser Frist noch nicht erschienenes Werk (dazu § 6 Abs. 2 UrhG) erstmals zum Erscheinen gebracht, öffentlich wiedergegeben oder herausgebracht, so bekommt der dafür Verantwortliche nach § 71 Abs. 1 UrhG ein 25-jähriges Leistungsschutzrecht. Lichtbildwerke genießen in der Regel eine gleich lange Schutzdauer (vgl. § 137a UrhG). Durch die Befristung der Schutzdauer kommt es zum Fortfall des gesamten Urheberrechtsschutzes; das Werk wird nach Ablauf der Frist gemeinfrei.


Berechnung der Schutzfrist [Bearbeiten]Grundsätzlich wird gemäß § 64 UrhG vom Tod des Urhebers (bei Miturheberschaft vom Tod des am längsten lebenden Miturhebers, § 65 Abs. 1 UrhG) an gerechnet. Zu audiovisuellen Werken trifft § 65 Abs. 2 wegen der unüberschaubaren Anzahl von möglichen Miturhebern eine Sonderregel und begrenzt den für das Erlöschen der Schutzdauer maßgeblichen Personenkreis auf den Hauptregisseur, Drehbuchautor, Dialogschreiber und den Komponisten der Filmmusik. Bei Werkverbindungen bestimmt sich die Schutzdauer für jedes der verbundenen Werke nach dem Tode seines Schöpfers; bei Sammelwerken läuft sie getrennt für das Sammelwerk als solches und die einzelnen Beiträge.

In Ausnahmefällen wird jedoch auch vom Zeitpunkt des Erscheinens oder Veröffentlichens an gerechnet. Dies ist bei anonymen oder, unter bestimmten Umständen, pseudonymen Veröffentlichungen der Fall. Liegt keine Veröffentlichung vor, läuft die Schutzfrist vom Zeitpunkt der Schöpfung des Werkes an. Die Schutzfrist wird nach den allgemeinen Regeln der §§ 64, 65 UrhG berechnet, wenn der wirkliche Urheber innerhalb der 70 Jahre seine Identität offenbart, sein Pseudonym keinerlei Zweifel an seiner Identität aufkommen lässt (§ 66 Abs. 2 S. 1 UrhG), oder der Name durch Eintragung in die Urheberrolle bekannt wird (§§ 66 Abs. 2 S. 2, 138 UrhG). Dazu ist nur der Urheber, sein Rechtsnachfolger (in der Regel die Erben) oder Testamentsvollstrecker berechtigt, § 66 Abs. 3 UrhG. Bei anonymem oder pseudonymem Erscheinung von Teilwerken berechnet sich die Frist gesondert, § 67 UrhG.

Die jeweiligen Fristen beginnen gemäß § 69 UrhG mit Ablauf des aktuellen Kalenderjahres.

Siehe auch: Schutzfrist


Einzelnachweise [Bearbeiten]↑ Wandtke/Bullinger/Lüft, Vor § 44a ff Rn. 1.
↑ a b BGH GRUR 1978, 474 - Vervielfältigungsstücke.
↑ Fromm/Nordemann/Nordemann, § 53 Rn. 3; Schack, ZUM 2002, 497.
↑ Wandkte/Bullinger/Lüft, Vor §§ 44a ff. Rn. 4.

Literatur [Bearbeiten]
Kommentare [Bearbeiten]Thomas Dreier, Gernot Schulze: Urheberrechtsgesetz, Urheberrechtswahrnehmungsgesetz, Kunsturhebergesetz, Kommentar. 2. Auflage, Beck, München 2006, ISBN 3-406-54195-7
Friedrich Karl Fromm/Wilhelm Nordemann/Paul Hertin/Kai Vinck: "Urheberrecht - Kommentar zum Urheberrecht und zum Urheberrechtswahrnehmungsgesetz", 9. Auflage Stuttgart 1998 (Kohlhammer Verlag) ISBN 3-17-015018-9
Gerhard Schricker: Urheberrecht. 3. Auflage, Beck, München 2006, ISBN 3-406-55125-3
Artur-Axel Wandtke, Winfried Bullinger: Praxiskommentar zum Urheberrecht. Beck, 2. Auflage 2006, München, ISBN 3-406-53423-6 - Rezension hier im Volltext auf http://www.digitalrecht.de

Lehre [Bearbeiten]Beier, Nils: "Die urheberrechtliche Schutzfrist: eine historische, rechtsvergleichende und dogmatische Untersuchung der zeitlichen Begrenzung, ihrer Länge und ihrer Harmonisierung in der Europäischen Gemeinschaft" München 2001 (C.H.-Beck Verlag) ISBN 3-406-47216-8
Brauns, Christian: "Die Entlehnungsfreiheit im Urheberrechtsgesetz" in Archiv für Urheber- und Medienrecht (UFITA) 2001
Ilzhöfer, Volker: "Patent-, Marken- und Urheberrecht - Leitfaden für Ausbildung und Praxis", 6. Auflage München 2005 (Verlag Franz Vahlen; ISBN 3800631210)
Loewenheim, Ulrich: "Die Benutzung urheberrechtlich geschützter Werke auf Messen und Ausstellungen" in GRUR 1987, S. 659 (659ff.)
Rehbinder, Manfred: "Urheberrecht", 14. Auflage München 2006 (C.H.-Beck Verlag); ISBN 3406542263
Schack, Haimo: "Urheber- und Urhebervertragsrecht", 3. Auflage Tübingen 2005 (Verlag Mohr Siebeck) ISBN 3-16-148595-5

Rechtsprechung [Bearbeiten]BGH in GRUR 2003, S. 1035 (1035ff.) (stellv. zum Beteiligungsgrundsatz)
BGH in GRUR 1994, S. 800 (800ff.) (Museumskatalog - Abweichungen vom Beteiligungsgrundsatz, um die Schranke zu wahren)
BGHZ 1999, S. 162 (162ff.) (stellv. zum Regel-Ausnahme-Verhältnis & Analogie)
BGH in GRUR 1978, S. 474 (474ff.) (Anzahl der zulässigen Kopien im privaten Bereich)
BGH in GRUR 1960, S. 338 (338ff.) (Werknutzung im privaten Bereich)
OLG München in NJW 1989, S. 404 (404ff.) (Einschränkung des Urheberrechtsschutzes, wenn das Werk lediglich als unwesentliches Beiwerk genutzt wird)
BGH im GRUR 1987, S. 363 (363ff.) (Zumutbarkeit der Urheberrechtsschranke "Zitat")
BVerwG in NJW 1991, S. 118 (118ff.) (zu öffentlichen Reden)
OLG München in ZUM 2000, S. 246 (246ff.); BGHZ 37, S. 1 (1ff.) (beide zu Zeitungsartikeln und Rundfunkkommentaren)
OLG Frankfurt in ZUM 1985, S. 214 (214ff.) (Berichterstattung über Tagesereignisse)

Weblinks [Bearbeiten]Urheberrechtsgesetz / Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) als pdf
Urheberrechtswahrnehmungsgesetz / Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (UrhWahrnG) als pdf
Verlagsgesetz (VerlG) als pdf
Gesetz zur Verlängerung der Schutzfristen im Urheberrecht (UrhRSchFrVerlG) als pdf
Verordnung über die Schiedsstelle für Urheberrechtsstreitfälle (UrhSchiedsV) als pdf
Werner Fleischer
Beiträge: 299
Registriert: 6. Mär 2006, 20:02

Beitrag von Werner Fleischer »

Raubkopie
aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
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Der Begriff der Raubkopie wird umgangssprachlich für Kopien verwendet, die entgegen den Bestimmungen des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte hergestellt oder verbreitet werden.

Inhaltsverzeichnis [Verbergen]
1 Rechtslage
2 Kritik am Wort „Raubkopie“
3 „Raubkopie“ und Statistik
4 Einzelnachweise
5 Siehe auch
6 Weiterführende Links
7 Literatur



Rechtslage [Bearbeiten]Das Urheberrecht sieht vor, dass der Urheber eines Werkes über dessen Verbreitung und Verwertung bestimmen kann. Der Nutzer hat jedoch unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht, zum privaten Gebrauch mehrere Kopien anzufertigen und im privaten Umfeld zu verteilen.

Im deutschen Urheberrechtsgesetz wird der Ausdruck „Raubkopie“ nicht verwendet. Stattdessen wird beschrieben, welche Rechte Urheber und Nutzer bei der Nutzung geschützter Werke haben.

Legale Privatkopien werden oft fälschlicherweise als „Raubkopien“ bezeichnet. Tatsächlich besteht unter gewissen Voraussetzungen ein Recht, legale Privatkopien eines Werkes zum eigenen Gebrauch anzufertigen. Zum Ausgleich erhalten viele Urheber für jedes verkaufte leere Aufnahmemedium (z. B. für Kassetten, Rohlinge und Festplatten) und Geräte (z. B. CD-Brenner oder Fotokopierer) eine Gebühr, die von Verwertungsgesellschaften wie der GEMA umverteilt wird [1].


Kritik am Wort „Raubkopie“ [Bearbeiten]Nach Meinung von Kritikern ist der Ausdruck „Raubkopie“ unverhältnismäßig, da das Anfertigen einer Kopie nicht mit dem Tatbestand eines Raubes vergleichbar ist [2] [3].

Juristisch betrachtet ist ein Raub ein Verbrechen, bei dem eine Sache mittels Gewalt oder körperlicher Bedrohung entwendet wird. Beim Erstellen einer Kopie wird dementgegen weder dem Urheber eine Sache entzogen noch Gewalt angewendet.

Alternativ schlagen Kritiker den Begriff Schwarzkopie vor [4]; dieser orientiert sich sprachlich an Begriffen wie z. B. „Schwarzarbeit“, „Schwarzfahren“ oder „schwarz“ fernsehen.


„Raubkopie“ und Statistik [Bearbeiten]Der Industrieverband Business Software Alliance (BSA) veröffentlicht einmal im Jahr die sogenannte „Piracy Study“, die die Verbreitung von illegalen Softwarekopien bestimmen soll und in den Medien regelmäßig zitiert wird - insbesondere der errechnete Schaden und die Berechnungsgrundlage werden von Kritikern angezweifelt und als überzogen eingeschätzt.

In dem Berechnungsverfahren[5] wird der „durchschnittliche Softwarebedarf“ eines PCs festgelegt und auf alle PCs hochgerechnet. Die Differenz zwischen der verkauften Software und dem angenommenen Bedarf eines PCs müssten, so die Studie, Schwarzkopien sein. Problematisch hierbei ist, dass die Studie freie und ältere Software nicht berücksichtigt. Hat also ein Nutzer nicht jedes Jahr seine ganze Software aktualisiert oder nutzt kostenlose Software, geht dies in der Statistik als Nutzung illegaler Kopien ein. Zudem wird bei der Schadensberechnung angenommen, dass jeder Nutzer, der eine Schwarzkopie erstellt, das Geld für ein Original ausgegeben hätte – was insbesondere bei teurer Software unrealistisch ist. Kritisiert wird weiterhin, dass der „Softwarebedarf“ von wenigen Ländern auf 80 Länder hochgerechnet wurde. Dabei kann nicht davon ausgegangen werden, dass der „Softwarebedarf“ in jedem Land in gleicher Höhe zu erwarten ist. 2004 wird ein Schaden von 32,7 Milliarden $ angenommen.

Eine grundlegende Kritik an der Hochrechnung der „Schäden durch Raubkopien“ ist die Verwendung der gleichen Zählmethode wie bei materiellen Gütern, wie z. B. bei Gegenständen. Der Verkaufspreis wird einfach mit der geschätzten Anzahl der „Raubkopien“ multipliziert. Digitalisierte Medieninhalte können aber mit einem sehr geringen, oder ganz ohne, Aufwand kopiert werden, so dass der „Schaden“ eigentlich der entgangene Gewinn ist. Selbst wenn es einen völlig sicheren Kopierschutz für digitalisierte Medieninhalte gäbe, würde (entgegen der Hochrechnung in der Statistik) nur ein Bruchteil der Personen, welche eine „Raubkopie“ besitzen, das entsprechende Original anschaffen.


Einzelnachweise [Bearbeiten]↑ http://www.heise.de/newsticker/result.x ... dung/13408
http://www.wdr.de/themen/computer/schie ... x_32.jhtml
http://www.raubkopierer-sind-verbrecher ... bkopie.htm
http://www.raubkopierer.info/erklaerung.php
↑ vgl. Krömer / Sen S.226ff

Siehe auch [Bearbeiten]Urheberrechtsverletzung


Weiterführende Links [Bearbeiten]http://www.raubkopierer-sind-verbrecher ... bkopie.htm
http://www.privatkopie.net/
http://www.wir-haben-privat-kopiert.de/privkop/home
http://www.ifpi.de/recht/kopieren.htm
http://www.ifpi.de/recht/mp3.htm
http://www.microboss.de/gema_aktion/gema_protest.htm
http://www.raubkopien.ch
http://www.heise.de/newsticker/meldung/59212
http://www.gema.de/media/de/herstellen/ ... -t-h_1.pdf (Auflistung von Gemagebühren)
http://www.fabiankeil.de/raubkopie-vs-privatkopie.html
Werner Fleischer
Beiträge: 299
Registriert: 6. Mär 2006, 20:02

Beitrag von Werner Fleischer »

Hallo Johnny,

vielen Dank für Deine freundliche Antwort. Steht schon irgendwie fest wann der mehrteilige Orientzyklus auf CD erscheinen soll?
jwoebking
Beiträge: 337
Registriert: 2. Nov 2006, 16:17
Wohnort: Koblenz

Beitrag von jwoebking »

Werner Fleischer hat geschrieben:Lieber Herr jwoebking,

ich wäre doch sehr verbunden wenn sie einen freundlichen Ton anschlagen würden:
Ich reagiere immer äusserst gereizt, wenn es um dieses Thema geht.
Und es nutzt auch nicht viel, wenn Sie hier ewig lange Texte einfügen.
Wikipedia, auch das dürfte Ihnen bekannt sein, ist nicht unbedingt verbindlich, da dort fast jeder in den Beiträgen "rumwuseln" kann!!

Die privaten Verbreitungen der Hörspiele des WDR könnte ja auch dazu führen, dass die Überlegungen des WDR, diese Hörspiele auf CD herauszubringen eine andere Richtung nehmen.

Naürlich habe ich mich kundig gemacht.
Falls es Sie interessiert, kann ich gerne weiter Infos einstellen.

MfG
Wöbking
Johnny
Beiträge: 221
Registriert: 6. Okt 2006, 18:23
Wohnort: Köln

Beitrag von Johnny »

Wann der Zyklus auf CD erscheint ist unbekannt.
Im Übrigen: eine Antwort als unfreundlich zu bezeichnen und danach einen ellenlangen Text reinzustellen ist nicht minder unfreundlich.
Zu Wikipedia: in der Tat, da kann man alles reinschreiben und sich ohne Bedingungen anmelden. Ich selbst bin angemeldet.
Die Beiträge werden dann zwar von Admins durchgesehen, aber Admins wissen auch nicht alles und können sich einschleichen.

Doch finde ich es auch keine Verbrechen, eine einfache Kopie haben zu wollen, weil man es verpasst hat.
Doch dieses "heftige" Gefecht wird nun mit Sicherheit bewirken, dass sich keiner diesen Thread lange ansieht, geschweige denn eine Kopie macht.
jwoebking
Beiträge: 337
Registriert: 2. Nov 2006, 16:17
Wohnort: Koblenz

Beitrag von jwoebking »

Johnny hat geschrieben: Doch finde ich es auch keine Verbrechen, eine einfache Kopie haben zu wollen, weil man es verpasst hat.
Ich habe nicht von einem Verbrechen gesprochen!
Johnny
Beiträge: 221
Registriert: 6. Okt 2006, 18:23
Wohnort: Köln

Beitrag von Johnny »

Das klang aber doch danach.
Aber ich denke, dieses Forum ist nicht dazu da, Streitgespräche zu führen, vor allem, wenn sie nichts bringen...
IDDOC
Beiträge: 251
Registriert: 20. Jul 2006, 03:00

Beitrag von IDDOC »

Na nach der ausfuehrlichen Belehrung wissen wir es nun genau,ein Hoerspiel zum privaten Gebrauch aufnehmen, ist erlaubt und wird wohl auch schon seit Generationen gemacht.Wir wissen aber auch,dass Querulant ein deutsches Wort ist.
Rüdiger

Beitrag von Rüdiger »

Es gibt weitere interessante Worterklärungen, z.B. hörte ich, das Wort Kollege käme aus dem Griechischen und bedeute Neidhammel, das Wort Orchestermusiker hingegen noch sonst woher und bedeute Faulpelz. Ich kann das weder bestätigen noch dementieren.

Querulant kommt in der Tat aus dem Deutschen und ein solcher wird hier gelegentlich mit den Worten

„Jo, ach ihm !!“

kommentiert.

Königs Erläuterungen: „Jo“ ist ein sehr kräftiges „Ja !“, also, wenn z.B. ein Feldarbeiter in Ostfriesland nach der Ernte gefragt wird, ob er Freibier möchte, dann wird er vermutlich mit einem markerschütternden, felsenfesten und nicht anzweifelbarem „Jo“ antworten. Und „Ach ihm“ ist im Sinne von „Ach der“ zu verstehen, dialektmäßig sprachlich etwas inkorrekt, aber nichtdestoweniger partiell durchaus gebräuchlich; der gesamte Ausdruck „Jo, ach ihm !!“ also im Sinne eines gleichsam wie vom Donner gerührten „Er nun wieder“ aufzufassen.

Ebenso gibt es die Theorie, ein anderer Vorname setze sich aus den Teilen

Rüd – i – ger !

zusammen. Wobei „Rüd“ das verkürzte „Rüde“ ist, nicht etwa der Hund, na gut, meinetwegen der auch, aber eigentlich doch eher „rüde“ im Sinne von unmögliches Benehmen u. dgl., demzufolge auch das „i“ als Ausdruck des Abscheus bzw. der heftigen Ablehnung, das „ger“ schließlich eine Abkürzung für einen typisch germanischen (daher „ger“) Stinkstiefel, Piesepampel usw. Also insgesamt in etwa „Rüde !! Ih !! Typisch deutsch !!“

Die Reihe ließe sich noch fortsetzen, aber ich muß noch arbeiten.

;-)
Johnny
Beiträge: 221
Registriert: 6. Okt 2006, 18:23
Wohnort: Köln

Beitrag von Johnny »

Selbstinronie tut immer gut;)
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